4 U 22/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-16, 4 U 22/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 22/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-06-16
Aktenzeichen: 4 U 22/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0616.4U22.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Dezember 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre
zu unterlassen,
selbst oder durch Dritte in Telefonbüchern unter der Rubrik „Notrufe“ oder „Ärztlicher Notdienst“ mit der Angabe
· „Zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)“,
· „Allgemeiner zahnärztlicher Notdienst (alle Kassen)“,
· „Akut-Zahnärztlicher Notdienst für E“ oder
· „Zahnärztlicher Notdienst ZPN“
zu werben,
wie geschehen im örtlichen Telefonbuch E, im Online-Telefonbuch E, in der Rubrik Ärztlicher Notdienst bei H, im Telefonbuch und in den H1 gemäß dem Anlagekonvolut S & J 1 (Bl. 11 bis 15 d. A.)
an den Kläger 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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