Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-18, 10 W 90/03

10 W 90/03Supreme CourtJun 18, 2009

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 90/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-18

Aktenzeichen: 10 W 90/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0618.10W90.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -

Normen: § 13 Abs. 4 b) HöfeO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 08.08.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Arnsberg vom 18.07.2003 abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin zu Ziff. 1. aus dem Schriftsatz vom 03.12.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten, die durch die Beweisaufnahme zur Feststellung der Hofeseigen-schaft der im Hofgrundbuch von B-Z Blatt #### eingetragenen Grundbesit-zung entstanden sind, werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszu-ges tragen die Antragstellerin zu 90 % und der Antragsgegner zu 10%.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfah-rens 10 W 47/96 OLG Hamm tragen die Antragstellerin zu 87 % und der An-tragsgegner zu 13 %.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des vorliegenden Be-schwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf 87.803,13 € festgesetzt.

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