Oberlandesgericht Hamm, 2009-06-25, 17 U 47/08

17 U 47/08Supreme CourtJun 25, 2009

Regest

1. Zur Anwendbarkeit des BBergG und des ABG (Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24.06.1865) 2. Zum Umfang des Schadensersatzes für bergbaubedingte Schäden nach § 148 ABG 3. Zur Verjährung des Anspruchs nach § 151 ABG

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 17 U 47/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-25

Aktenzeichen: 17 U 47/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0625.17U47.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: § 148 ABG, § 149 ABG, § 151 ABG, § 170 BBergG, § 114 BBergG, § 54 ALR PR, § 55 ALR PR, § 249 BGB

Leitsätze

Zur Anwendbarkeit des BBergG und des ABG (Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24.06.1865)

Zum Umfang des Schadensersatzes für bergbaubedingte Schäden nach § 148 ABG

Zur Verjährung des Anspruchs nach § 151 ABG

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.01.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund dahingehend abgeändert, dass der Feststellungsantrag gemäß lit. c) des angefochtenen Urteils abgewiesen wird.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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