3 Ws 9/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-14, 3 Ws 9/08
Oberlandesgericht Hamm, 2009-07-14, 3 Ws 9/08
3 Ws 9/08Supreme CourtJul 14, 2009
Regest
1. Wer selbst die gebotene Anhörung vereitelt und sich ohne Angabe einer neuen Anschrift ins Ausland absetzt, kann sich nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen. 2. In diesem Fall ist die nach § 453 Abs. 1 S. 3 StPO gebotene Anhörung nach §§ 33a StPO nachträglich zu gewähren.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 9/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-07-14
Aktenzeichen: 3 Ws 9/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0714.3WS9.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 56f Abs. 1 Nr. 2; StPO §§ 33a, 453 Abs. 1 S. 3
Leitsätze
-
Wer selbst die gebotene Anhörung vereitelt und sich ohne Angabe einer neuen Anschrift ins Ausland absetzt, kann sich nicht auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen.
-
In diesem Fall ist die nach § 453 Abs. 1 S. 3 StPO gebotene Anhörung nach §§ 33a StPO nachträglich zu gewähren.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat dem Beschwerdeführer im Nachverfahren über den Widerruf der Strafaussetzung entsprechend § 33a Abs. 1 StPO nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.