4 U 71/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-08-13, 4 U 71/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 71/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-08-13
Aktenzeichen: 4 U 71/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:0813.4U71.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. März 2009 verkündete Ur-teil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teil-weise abgeändert.
Der Beklagte wird unter Einbeziehung der ausgeurteilten Ordnungsmittelandrohung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet gegenüber Verbrauchern den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über Druckerzubehör, insbesondere Tintenstrahldruckerpatronen und Lasertonerkartuschen, mit der Aussage „3 Jahre Garantie“ zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen, zu erklären, dass dessen Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt werden, den Inhalt der Garantie zu nennen und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere über die Dauer, den räumlichen Geltungsbereich der Garantie und den Namen des Garantiegebers, aufzuführen, wie geschehen in der Internetwerbung des Beklagten vom 16.10.2008 gemäß Bl. 62, 63 d. A.
Ferner wird der Beklagte verurteilt, Auskunft über den Umfang der bisherigen Benutzung der zuvor beschriebenen Handlungen unter Angabe der Werbeträger, Verbreitungsgebiete und Verbreitungszeiträume und der Anzahl der Vertragsabschlüsse zu erteilen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtli-che Schäden zu ersetzen, die ihr aus den zuvor beschriebenen Handlungen entstanden sind und/oder entstehen werden.
Ferner wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 286,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2008 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläge-rin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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