30 U 182/08•Oberlandesgericht Hamm, 2009-10-30, 30 U 182/08
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 30 U 182/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-10-30
Aktenzeichen: 30 U 182/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1030.30U182.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. August 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der am 28. Oktober 2003 zwischen dem zwischen-zeitlich verstorbenen C, geboren am 27. November 1992, vormals wohnhaft: M2, ##### M, und dessen Adoptivsohn C, geboren am 30. Juli 1938, dem Beklagten, geschlossene Jagdpachtvertrag nichtig ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 3/8 und der Beklagte 5/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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