Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-03, 3 Ws 412/09

3 Ws 412/09Supreme CourtNov 3, 2009

Regest

Grundsätzlich bedarf ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO einer Begründung. Ein nicht den Begründungsanforderungen der §§ 34, 114 StPO genügender Haftfortdauerbeschluss gem. § 268b StPO ist - allein - wegen dieses Mangels vom Beschwerdegericht dann nicht aufzuheben, wenn die Begründungsmängel eine Prüfung durch das Beschwerdegericht nicht hindern (hier: weil die umfassenden schriftlichen Urteilsgründe bei der Prüfung in der Beschwerdeinstanz bereits vorlagen). (Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08)

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 412/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-03

Aktenzeichen: 3 Ws 412/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1103.3WS412.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 34, 114, 268b

Leitsätze

Grundsätzlich bedarf ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268b StPO einer Begründung.

Ein nicht den Begründungsanforderungen der §§ 34, 114 StPO genügender Haftfortdauerbeschluss gem. § 268b StPO ist - allein - wegen dieses Mangels vom Beschwerdegericht dann nicht aufzuheben, wenn die Begründungsmängel eine Prüfung durch das Beschwerdegericht nicht hindern (hier: weil die umfassenden schriftlichen Urteilsgründe bei der Prüfung in der Beschwerdeinstanz bereits vorlagen).

(Anschluss an Senatsbeschluss vom 29.12.2008 - 3 Ws 515/08)

Tenor

Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

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