12 U 49/09•Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-11, 12 U 49/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 49/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-11-11
Aktenzeichen: 12 U 49/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1111.12U49.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: §§ 631 Abs. 1 BGB, 5 Nr. 3, 13 Nr. 5 VOB/B
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.09.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.383,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2006 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 39% und der Beklagte zu 61%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 74% und der Beklagte zu 26%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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