Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-24, 4 W 149/09

4 W 149/09Supreme CourtNov 24, 2009

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 4 W 149/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-24

Aktenzeichen: 4 W 149/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1124.4W149.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Socken mit einem Produktetikett – wie geschehen mit der Anlage A 2 zur Antragsschrift – zu vertreiben, sofern hierauf die Roh-stoffangabe

„Viskose Bambus“

verzeichnet ist und wenn Bambus lediglich als Rohstoff für die daraus gewonnene und zur Viskose-Faser weiterverarbeitete Zellulose diente.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 30.000,- € festgesetzt.

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