Oberlandesgericht Hamm, 2009-11-26, I-28 U 27/08

I-28 U 27/08Supreme CourtNov 26, 2009

Regest

1. Ein Rechtsanwalt, der die Vertretung der beklagten Partei in einem Zivilprozess übernimmt, hat zu prüfen, ob die gegnerische Klage schon an der fehlenden Schlüssigkeit scheitert. 2. Ein früherer Aktionär, der nach einer verdeckten Sacheinlage vom Insolvenzverwalter der Aktiengesellschaft in Anspruch genommen wird, ist mit dem Übergang des Mitgliedschaftsrechts von seiner Einlagepflicht frei geworden. 3. Hat der Anwalt des früheren Aktionärs die Enthaftung von der Einlagepflicht im Prozess des Insolvenzverwalters gegen den Mandanten nicht im Blick, ist der Anwalt nicht deshalb von seiner Haftung befreit, wenn auch das Gericht diesen Gesichtspunkt übersieht.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 27/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-26

Aktenzeichen: I-28 U 27/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1126.I28U27.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilsenat

Normen: AktG § 27 Abs. 3, § 54, § 183 Abs. 2, BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 und 6, § 249, § 254, § 280, § 932, § 936, BRAO § 51b a.F., WG Art. 16, ZPO § 73, § 139, § 167, § 240, § 265 Abs. 2

Leitsätze

  1. Ein Rechtsanwalt, der die Vertretung der beklagten Partei in einem Zivilprozess übernimmt, hat zu prüfen, ob die gegnerische Klage schon an der fehlenden Schlüssigkeit scheitert.

  2. Ein früherer Aktionär, der nach einer verdeckten Sacheinlage vom Insolvenzverwalter der Aktiengesellschaft in Anspruch genommen wird, ist mit dem Übergang des Mitgliedschaftsrechts von seiner Einlagepflicht frei geworden.

  3. Hat der Anwalt des früheren Aktionärs die Enthaftung von der Einlagepflicht im Prozess des Insolvenzverwalters gegen den Mandanten nicht im Blick, ist der Anwalt nicht deshalb von seiner Haftung befreit, wenn auch das Gericht diesen Gesichtspunkt übersieht.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung des Rechtsmit-tels im Übrigen - das am 3. Januar 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 251.173,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) allein 24 %, der Kläger zu 2) allein 30%, die Kläger als Gesamtschuldner 4% und der Beklagte zu 2) 42%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen er selbst zu 64% und der Beklagte zu 2) zu 36%.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen er selbst zu 54% und der Beklagte zu 2) zu 46 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1) allein zu 42 %, der Kläger zu 2) allein zu 54 % und die Kläger als Ge-samtschuldner zu 4%.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen er selbst zu 82%, der Kläger zu 1) allein zu 6%, der Kläger zu 2) allein zu 8% und die Kläger als Gesamtschuldner zu 4%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und der Beklagte zu 2) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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