18 U 126/07•Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-17, 18 U 126/07
Oberlandesgericht Hamm, 2009-12-17, 18 U 126/07
18 U 126/07Supreme CourtDec 17, 2009
Regest
1. Bei einer Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszuges (1. Stufe) und auf Zahlung von Handelsvertreterprovision (2. Stufe) kann ein Teilurteil über die erste Stufe mit einer Entscheidung über eine Zwischenfeststellungsklage verbunden werden, mit der das Fortbestehen des Handelsvertreterverhältnisses geklärt werden soll. Wird mit dem Teilurteil der ersten Stufe zugleich über eine Widerklage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen entschieden, kann dies ein unzulässiges Teilurteil darstellen. 2. Der Buchauszug hat auch die vermittelten Geschäfte aufzuführen, hinsichtlicher derer Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer darüber bestehen, ob sie Provisionsansprüche des Handelsvertreters begründen. Der Streit, ob im Einzelfall ein Provisionsanspruch entstanden ist, ist erst auf der Leistungsstufe auszutragen.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 126/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-17
Aktenzeichen: 18 U 126/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2009:1217.18U126.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 87c HGB, § 256 Abs. 2 ZPO, § 301 ZPO
Leitsätze
Bei einer Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszuges (1. Stufe) und auf Zahlung von Handelsvertreterprovision (2. Stufe) kann ein Teilurteil über die erste Stufe mit einer Entscheidung über eine Zwischenfeststellungsklage verbunden werden, mit der das Fortbestehen des Handelsvertreterverhältnisses geklärt werden soll. Wird mit dem Teilurteil der ersten Stufe zugleich über eine Widerklage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen entschieden, kann dies ein unzulässiges Teilurteil darstellen.
Der Buchauszug hat auch die vermittelten Geschäfte aufzuführen, hinsichtlicher derer Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer darüber bestehen, ob sie Provisionsansprüche des Handelsvertreters begründen. Der Streit, ob im Einzelfall ein Provisionsanspruch entstanden ist, ist erst auf der Leistungsstufe auszutragen.
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das am 19. Juni 2007 verkündete Teilurteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (19 O 32/06) wird
- die Beklagte verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der Auskunft über die von dem zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrag vom 14./15.09.2005 umfassten Geschäfte gibt, die die Beklagte im Zeitraum vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2009
a) ihrerseits als Handelsvertreter für Lizenzen und Wartung für Lizenzen der J-N3 Produktreihe W vermittelte,
b) selbst über Dienstleistung/Consulting für diese J-N3-Produktreihe ab-geschlossen hat,
c) selbst über Lizenzen und Wartung für Lizenzen zum Produkt T4 abge-schlossen hat,
und in dem folgende Angaben enthalten sind:
-
Name und Anschrift des Vertragspartners,
-
Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
-
Gegenstand und Inhalt des Vertrages,
-
Höhe der sich aus dem Vertragsschluss ergebenden Zahlungen des Dritten an die Beklagte,
-
Zeitdauer der abgeschlossenen Verträge,
-
Datum und Inhalt von gegebenenfalls vorgenommenen Ergänzungen und Änderungen für diese Verträge.
- Es wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gemäß Handelsvertretervertrag vom 14./15.09.2005 vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2008 Bestand hatte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Beklagte mit nicht mehr als 20.000,00 Euro; die Revision wird nicht zugelassen.
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