12 U 124/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-08, 12 U 124/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 124/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-08
Aktenzeichen: 12 U 124/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0108.12U124.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bo-chum vom 19. März 2009 und die Anschlussberufung des Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3).
Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 1) zu 5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) durch Sicherheits-leistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte zu 1) Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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