4 U 162/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-19, 4 U 162/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 162/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-19
Aktenzeichen: 4 U 162/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0119.4U162.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07. Juli 2009 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs,
Tierwaschmittel, die Kaliummonopersulfat enthalten und dazu bestimmt sind, die Klebefähigkeit von Spulwurmeiern zu beseitigen, ohne Regist-riernummer der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (sog. N-Nr.) anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen;
Tierwaschmittel, die Kaliummonopersulfat enthalten und dazu bestimmt sind, die Klebefähigkeit von Spulwurmeiern zu beseitigen, zu bewerben, ohne dass folgender Hinweis hinzugefügt wird :“Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen“, wobei das Wort „Biozide“ auch durch eine genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt werden kann.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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