6 U 170/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-01-25, 6 U 170/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 170/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-25
Aktenzeichen: 6 U 170/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0125.6U170.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 16.07.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen wörtlich und/oder schriftlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder diese zu verbreiten, dass die Geschäftsführung der Firma G GmbH Franchisenehmer dazu angehalten habe, BFA-Prüfungen so auszufüllen, dass gegenüber den Versicherungsträgern bewusst ein Irrtum über die Selbständigeneigenschaft der von den Franchisenehmern beauftragten Auslieferungsfahrern erregt wurde.
Der weitergehende Verfügungsantrag bleibt zurückgewiesen.
Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Festsetzung einer Frist zur Erhebung der Klage in der Hauptsache wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 5/6 und der Verfügungsbeklagte zu 1/6.
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