22 U 89/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-02-25, 22 U 89/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 89/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-25
Aktenzeichen: 22 U 89/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0225.22U89.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 24.4.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger unter Einschluss der erstinstanzli-chen Verurteilung 205.455,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 105.135,63 € seit dem 13.2.2008 zu zahlen.
Die Berufung des Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstre¬ckenden Betrages leisten.
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