2 U 98/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-04, 2 U 98/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 2 U 98/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-04
Aktenzeichen: 2 U 98/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0304.2U98.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: § 123 Abs. 3 UmwG
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. April 2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter teilweiser Abänderung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 607.439,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz jährlich seit dem 03.11.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages von 72.349,23 € nebst Zinsen erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen die Beklagten als Ge-samtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des titulierten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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