4 U 200/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-04, 4 U 200/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 200/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-04
Aktenzeichen: 4 U 200/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0304.4U200.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Oktober 2009 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abge-ändert.
Die Beklagte wird unter Einbeziehung der Ordnungsmittelandrohung weiterhin verurteilt, es zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben für ein Steinsalz mit dem Hinweis zu werben:
„Beim „normalen" Kochsalz handelt es sich meist um ein raffiniertes, oft unter Zusatz von chemischen Mitteln hergestelltes Produkt."
und/oder
„Häufig gehen auch viele im ursprünglichen Salz enthaltenen Mineralien und Spurenelemente bei der maschinellen Weiterverarbeitung verloren.":
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger 2/7 und der Beklagten 5/7 auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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