10 W 127/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-09, 10 W 127/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 10 W 127/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-09
Aktenzeichen: 10 W 127/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0309.10W127.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen -
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Steinfurt vom 07.10.2009 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerinnen jeweils 16.481,82€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt der Antrag zurück gewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten erster Instanz tragen: Die Antragstellerinnen tragen je 1/6 und der Antragsgegner 2/3 der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen tragen der Antragsgegner jeweils 2/3 und die Antragstellerinnen jeweils 1/3.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zweiter Instanz tragen:
Die Antragstellerinnen tragen je ¼ und der Antragsgegner ½ der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen tragen der Antragsgegner und die Antragstellerinnen jeweils 1/2.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.865,92€ festgesetzt.
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