21 U 148/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-11, 21 U 148/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 148/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-11
Aktenzeichen: 21 U 148/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0311.21U148.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewie-sen, dass der Feststellungstenor wie folgt präzisiert wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Kosten zu erstatten, die ihm für eine Beschränkung des Installationsschall-pegels (Duschgeräusche) und des Störgeräuschpegels (Nutzergeräusche) aus der Wohnung Nr. 3 L in F in seine Wohnung Nr. 4 im Hause 179 auf 28 dB(A) entstehen, soweit sie den Betrag von 700,00 € übersteigen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die dem Kläger auf die Hauptforderung (700,00 €) zugesprochene Zins¬forderung hinsichtlich des Zinsbeginns auf den 14.01.2008 ermäßigt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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