4 U 177/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-18, 4 U 177/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 177/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-18
Aktenzeichen: 4 U 177/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0318.4U177.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. September 2009 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold abgeän-dert.
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ord-nungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, anders als in seinem Verkaufsangebot auf der Handelsplattform F unter der Artikelnummer 130283913470 geschehen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Internet-Handelsplattform F Telefonanlagen sowie Telefone zum Kauf anzubieten,
a) ohne seinen vollständigen Namen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Adresse der elektronischen Post anzugeben,
b) ohne über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts zu informieren;
den Kläger von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts F, T-Straße, ####1 C3 in Höhe von 755,80 EUR durch Zahlung freizustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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