4 U 159/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-03-23, 4 U 159/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 159/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-23
Aktenzeichen: 4 U 159/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0323.4U159.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Juni 2009 verkündete Ur-teil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinter dem Wort durchzuführen eingefügt wird: „unter Hinweis darauf, dass Teppichware vermeintlich im Rahmen einer „Zwangsverwertung“ wegen „totaler Geschäftsaufgabe“ mit einem Nachlass oder einem Discount bis zu 75 % abverkauft werde“.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläge-rin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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