III-3 Ws 179, 180/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-19, III-3 Ws 179, 180/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-19, III-3 Ws 179, 180/10
III-3 Ws 179, 180/10Supreme CourtApr 19, 2010
Regest
Wird die Briefsendung, mit der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden soll, am Sonntag vor Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist gem. § 311 Abs. 2 StPO im Inland bei der Post eingeliefert, so darf der Beschwerdeführer - anders als bei der Aufgabe der Sendung an einem Werktag - auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 S. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht darauf vertrauen, dass die Briefsendung am folgenden Werktag und damit noch rechtzeitig bei Gericht eingehen wird.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 179, 180/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-04-19
Aktenzeichen: III-3 Ws 179, 180/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0419.III3WS179.180.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 44, 45 Abs. 2 S. 2; Post-Universaldienstleistungsverordnung § 2 Nr. 3 S. 1
Leitsätze
Wird die Briefsendung, mit der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden soll, am Sonntag vor Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist gem. § 311 Abs. 2 StPO im Inland bei der Post eingeliefert, so darf der Beschwerdeführer - anders als bei der Aufgabe der Sendung an einem Werktag - auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 S. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht darauf vertrauen, dass die Briefsendung am folgenden Werktag und damit noch rechtzeitig bei Gericht eingehen wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.