Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-21, II-8 UF 29/10

II-8 UF 29/10Supreme CourtApr 21, 2010

Regest

1. Für die Frage, ob das bis zum 31.8.2009 geltende Verfahrensrecht oder das FamFG anwendbar ist, kommt es allein auf den Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an, unabhängig davon, ob es sich um einen Prozesskostenhilfeantrag mit Klageschrift oder nur um eine durch die Prozesskostenhilfebewilligung bedingte Klage handelt. 2. Ist in einem Vorprozess die Abänderungsklage des Unterhaltspflichtigen hinsichtlich eines früheren gerichtlichen Vergleiches abgewiesen worden, so gilt die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO für die nunmehr erhobene Abänderungsklage des Unterhaltsberechtigten nicht.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 29/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-21

Aktenzeichen: II-8 UF 29/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0421.II8UF29.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz, § 323 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

  1. Für die Frage, ob das bis zum 31.8.2009 geltende Verfahrensrecht oder das FamFG anwendbar ist, kommt es allein auf den Eingang des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an, unabhängig davon, ob es sich um einen Prozesskostenhilfeantrag mit Klageschrift oder nur um eine durch die Prozesskostenhilfebewilligung bedingte Klage handelt.

  2. Ist in einem Vorprozess die Abänderungsklage des Unterhaltspflichtigen hinsichtlich eines früheren gerichtlichen Vergleiches abgewiesen worden, so gilt die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO für die nunmehr erhobene Abänderungsklage des Unterhaltsberechtigten nicht.

Tenor

Die als Berufung auszulegende Beschwerde des Beklagten gegen den am 7. Januar 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Die angefochtene Entscheidung ist nicht als Beschluss, sondern als Urteil zu be¬zeichnen.

In der Urteilsformel muss es zu Ziffer 1. und 2. statt Antragstellerin Klägerin und statt Antragsgegner Beklagter heißen.

Die Entscheidung zu Ziff. 3. der angefochtenen Entscheidung ist wie folgt zu erset¬zen:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu voll-streckenden Betra¬ges abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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