Oberlandesgericht Hamm, 2010-04-23, I-19 U 12/08

I-19 U 12/08Supreme CourtApr 23, 2010

Regest

1. Konkludentes Zustandekommen eines Architektenvertrages vor Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung. 2. Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 HOAI. 3. "dolo - agit" Einrede gegen Architektenanspruch auf Vergütung von Änderungsleistungen

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 12/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-04-23

Aktenzeichen: I-19 U 12/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0423.I19U12.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB, 4 Abs. 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 HOAI a.F.

Leitsätze

  1. Konkludentes Zustandekommen eines Architektenvertrages vor Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung.

  2. Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 HOAI.

  3. "dolo - agit" Einrede gegen Architektenanspruch auf Vergütung von Änderungsleistungen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.03.2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220.765,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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