Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-06, 6 U 145/09

6 U 145/09Supreme CourtMay 6, 2010

Regest

Zur fahrlässigen Hehlerei nach § 148b GewO beim Ankauf von türkischem Hochzeitsschmuck.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 145/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-06

Aktenzeichen: 6 U 145/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0506.6U145.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 2; GewO §§ 148b, 147a

Leitsätze

Zur fahrlässigen Hehlerei nach § 148b GewO beim Ankauf von türkischem Hochzeitsschmuck.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 11.05.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 30% und der Beklagte zu 70%. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 20% und dem Beklagten zu 80% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

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