Oberlandesgericht Hamm, 2010-05-20, III-1 Ws 244/10

III-1 Ws 244/10Supreme CourtMay 20, 2010

Full text

Oberlandesgericht Hamm — III-1 Ws 244/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-20

Aktenzeichen: III-1 Ws 244/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0520.III1WS244.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: §§ 56f Abs. 1 Nr. 1, 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft E vom 02.03.2010 zurückgewiesen.

Die Bewährungszeit wird um 2 Jahre verlängert und endet nunmehr am 12.07.2012.

Die übrigen Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts E vom 05.07.2007 bleiben bestehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteile 1/3, die Landeskasse 2/3 zu tragen. Die Beschwerdegebühr wird um 2/3 ermäßigt. In dieser Höhe fallen auch die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.

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