I-4 U 28/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-06-22, I-4 U 28/10
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 28/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-22
Aktenzeichen: I-4 U 28/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0622.I4U28.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Dezember 2009 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert. Die Beklagte wird weitergehend verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch höchstens 2 Jahre zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für Schönheitsoperationen mit einem Schutzbrief zu werben, wenn dies wie Bl. 1 und 2 der Anlage 1 zur Klageschrift geschieht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 40.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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