I-8 U 106/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-07, I-8 U 106/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 106/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-07
Aktenzeichen: I-8 U 106/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0707.I8U106.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Juli 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger jeweils 51.129,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23. Januar 2009 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewie-sen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagten zu je 19 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 72 % und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 37 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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