I-8 U 119/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-07, I-8 U 119/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 119/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-07-07
Aktenzeichen: I-8 U 119/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0707.I8U119.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9. Juli 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Bestellung des Klägers zum Vor-standsmitglied der Beklagten durch Beschluss des Aufsichtsrats der Be-klagten vom 30. Mai 2008 unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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