Oberlandesgericht Hamm, 2010-07-28, II-5 UF 6/10

II-5 UF 6/10Supreme CourtJul 28, 2010

Full text

Oberlandesgericht Hamm — II-5 UF 6/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-28

Aktenzeichen: II-5 UF 6/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0728.II5UF6.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen

Tenor

Das am 25.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht –

Lippstadt wird wie folgt abgeändert:

Auf die Berufung des Klägers wird die Widerklage der Beklagten abgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird die Klage auf Unzulässiger-

klärung der Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag vom 04.05.

2000 vor dem Notar W in C (Urkundenrollen-Nr.: ###/2000)

sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 01.04.2008 (Az.:

13 F 621/06) abgewiesen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf insgesamt 35.958,00 €

festgesetzt.

Der Streitwert für die erste Instanz wird ebenfalls auf insgesamt 35.958,00 €

festgesetzt.

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