I-8 U 13/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-09, I-8 U 13/10
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 13/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-08-09
Aktenzeichen: I-8 U 13/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0809.I8U13.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. November 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten betreffend die Widerklage zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 72 % und der Beklagte zu 28 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 97 % und der Beklagte zu 3 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-gläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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