15 W 86/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-08-10, 15 W 86/10
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 86/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-10
Aktenzeichen: 15 W 86/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:0810.15W86.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Durchsuchung und Beschlag-nahme durch den angefochtenen Beschluss rechtswidrig war.
Der Kreis P ist verpflichtet, dem Beteiligten zu 2) seine im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festge-setzt.
Soweit der Beteiligte zu 1) die Herausgabe der sichergestellten und in amtli-cher Verwahrung des Beteiligten zu 2) befindlichen Gegenstände beantragt, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig. Insoweit wird die Sache an das Verwaltungsgericht B verwiesen.
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