II-5 UF 20/10•Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-08, II-5 UF 20/10
Oberlandesgericht Hamm, 2010-10-08, II-5 UF 20/10
II-5 UF 20/10Supreme CourtOct 8, 2010
Regest
Besteht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, der den gesetzlich geschuldeten Unterhalt konkretisiert, so kann bei der Entscheidung über eine Anpassung nach § 33 VersAusglG der Unterhalt nicht unabhängig von diesem Titel fiktiv neu berechnet werden. Vielmehr stellt der titulierte Unterhalt grundsätzlich auch den gesetzlich geschuldeten dar, es sei denn, die dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich wesentlich geändert, so dass der Unterhaltspflichtige den Titel nach §§ 238, 239 FamFG abändern oder die weitere Vollstreckung nach § 767 ZPO abwehren könnte.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — II-5 UF 20/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-08
Aktenzeichen: II-5 UF 20/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1008.II5UF20.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 33, 34 VersAusglG
Leitsätze
Besteht bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel, der den gesetzlich geschuldeten Unterhalt konkretisiert, so kann bei der Entscheidung über eine Anpassung nach § 33 VersAusglG der Unterhalt nicht unabhängig von diesem Titel fiktiv neu berechnet werden. Vielmehr stellt der titulierte Unterhalt grundsätzlich auch den gesetzlich geschuldeten dar, es sei denn, die dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich wesentlich geändert, so dass der Unterhaltspflichtige den Titel nach §§ 238, 239 FamFG abändern oder die weitere Vollstreckung nach § 767 ZPO abwehren könnte.
Tenor
Auf die Beschwerde des M vom 19.11.2009 wird der Beschluss des Amtsge-richts – Familiengericht – Iserlohn vom 02.11.2009 teilweise dahingehend abgeändert, dass die im Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 13.01.1998 (14 F 321/96) ausgesprochene Kürzung der laufenden Versorgung des Beteiligten zu 1. beim M mit Wirkung ab dem 1.11.2009 in Höhe eines Betrags von 665,00 € ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.400,00 € festgesetzt.
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