Oberlandesgericht Hamm, 2010-11-23, I-34 U 157/07

I-34 U 157/07Supreme CourtNov 23, 2010

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-34 U 157/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-23

Aktenzeichen: I-34 U 157/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1123.I34U157.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. März 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird – auch in Ansehung der geänderten Widerklageanträge – zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des je¬weils zu vollstre¬ckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,-- Euro.

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