Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-03, I-20 U 146/07

I-20 U 146/07Supreme CourtDec 3, 2010

Regest

1. Die Rechtskraft eines Urteils über die Erstbemessung einer Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung steht einer Klage auf Neubemessung nicht entgegen. 2. In die Neubemessung fließen alle Gesundheitsveränderungen ein, die noch nicht in die gerichtliche Erstbemessung eingeflossen sind. Eine Verpflichtung, alle bis zur mündlichen Verhandlung über die Erstbemessung eingetretenen Gesundheitsveränderungen bereits im Prozess über die Erstbemessung geltend zu machen, besteht nicht. Grundlage der Neubemessung ist die Gesundheitsveränderung gegenüber den im Erstbemessungsverfahren herangezogenen ärztlichen Befunden, insbesondere einem dort eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (im Anschluss an BGH VersR 2009, 920 = r+s 2009, 293).

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 146/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-03

Aktenzeichen: I-20 U 146/07

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1203.I20U146.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsent

Leitsätze

Die Rechtskraft eines Urteils über die Erstbemessung einer Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung steht einer Klage auf Neubemessung nicht entgegen.

In die Neubemessung fließen alle Gesundheitsveränderungen ein, die noch nicht in die gerichtliche Erstbemessung eingeflossen sind.

Eine Verpflichtung, alle bis zur mündlichen Verhandlung über die Erstbemessung eingetretenen Gesundheitsveränderungen bereits im Prozess über die Erstbemessung geltend zu machen, besteht nicht.

Grundlage der Neubemessung ist die Gesundheitsveränderung gegenüber den im Erstbemessungsverfahren herangezogenen ärztlichen Befunden, insbesondere einem dort eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (im Anschluss an BGH VersR 2009, 920 = r+s 2009, 293).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.05.2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.950,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 500,00 EUR seit dem 01.06.2003 und jeweils folgend zum Monatsersten auf 500,00 EUR so-wie in Höhe von 5 % auf 12.950,00 EUR seit dem 26.04.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisi-onsverfahrens tragen der Kläger 14 % und die Beklagte 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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