I-12 U 42/09•Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-29, I-12 U 42/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-12 U 42/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-29
Aktenzeichen: I-12 U 42/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1229.I12U42.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2003 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Entrichtung der Mehrwertsteuer entsteht, die wegen der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Maßnahmen anfällt.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 70 %, die Kläger zu 30 %.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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Der Streitwert wird auf 48.435,60 € festgesetzt.
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