Oberlandesgericht Hamm, 2010-12-29, I-12 U 42/09

I-12 U 42/09Supreme CourtDec 29, 2010

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-12 U 42/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-12-29

Aktenzeichen: I-12 U 42/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2010:1229.I12U42.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2003 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Entrichtung der Mehrwertsteuer entsteht, die wegen der zur Schadensbeseitigung erforderlichen Maßnahmen anfällt.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 70 %, die Kläger zu 30 %.

  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

  2. Der Streitwert wird auf 48.435,60 € festgesetzt.

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