8 WF 322/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-06, 8 WF 322/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-06, 8 WF 322/10
8 WF 322/10Supreme CourtJan 6, 2011
Regest
Eine einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen ist - anders als bei der Hauptsache - auch ohne entsprechende Anordnung sofort wirksam. Eine Vollstreckung vor Zustellung kann jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FamFG erfolgen. Auch wenn eine einstweilige Anordnung Vollstreckungstitel für eine Unterlassungsverpflichtung ist, ist für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erforderlich, dass die Zuwiderhandlung bewiesen ist; die bloße Glaubhaftmachung reicht insofern nicht aus.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 8 WF 322/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-06
Aktenzeichen: 8 WF 322/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0106.8WF322.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 53, 216 FamFG; 890 ZPO
Leitsätze
Eine einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen ist - anders als bei der Hauptsache - auch ohne entsprechende Anordnung sofort wirksam. Eine Vollstreckung vor Zustellung kann jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FamFG erfolgen.
Auch wenn eine einstweilige Anordnung Vollstreckungstitel für eine Unterlassungsverpflichtung ist, ist für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes erforderlich, dass die Zuwiderhandlung bewiesen ist; die bloße Glaubhaftmachung reicht insofern nicht aus.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Amtsgericht wird die erneute Entscheidung in der Sache übertragen, und zwar auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zur Abwehr der Beschwerde bewilligt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
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