I-2 U 143/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-13, I-2 U 143/10
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-2 U 143/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-13
Aktenzeichen: I-2 U 143/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0113.I2U143.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: § 305 Abs. 1 BGB
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.06.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 5.222,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.173,54 € seit dem 21.10.2009 und aus weiteren 48,87 € seit dem 30.12..2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW Audi A 3 1,9 TDI, Fahrzeug-Identnummer: ####.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des PKW Audi A 3 1,9 TDI, Fahrzeug-Identnummer: #### in Annahmeverzug befindet.
Die weitergehende Klage bleibt bzw. wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 27% und der Beklagte zu 73% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 17% und dem Beklagten zu 83% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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