I-15 W 500/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-17, I-15 W 500/11
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 500/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-17
Aktenzeichen: I-15 W 500/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0117.I15W500.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, der Beteiligten Einsicht in das Grundbuch von D Blatt ## zu gewähren, soweit es Eintragungen ab dem 01.12.1992 enthält. Das Grundbuchamt wird weiter angewiesen, der Beteiligten Einsicht in die Grundakte zum vorgenannten Grundbuch ab Blatt 61 der Akte zu gewähren, einschließlich der zur Grundakte Blatt #### genommenen Urkunde vom 09.03.2001.
Die Beteiligte wird darauf hingewiesen, dass ihr weitergehender Antrag hinsichtlich des Grundbuchs von D Blatt ## derzeit nicht zur Entscheidung reif ist. Sie erhält Gelegenheit, ihr Antragsvorbringen binnen sechs Wochen ab Zugang dieses Beschlusses im Sinne der nachfolgenden Gründe zu ergänzen.
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