18 U 63/06•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-27, 18 U 63/06
Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-27, 18 U 63/06
18 U 63/06Supreme CourtJan 27, 2011
Regest
Urteil zur Schätzung des Stammkundenumsatzanteils der Barzahler aufgrund der Auswertung elektronischer Umsatzdaten für Kartenzahler: Ergibt die Auswertung elektronischer Umsatzdaten, dass es deutliche Unterschiede im Tankverhalten unter den Kunden einzelner Karten gibt, kann deswegen ist eine differenzierte Betrachtung bei der „Übertragung“ des Stammkundenumsatzanteils der Kartenzahler auf die Barzahler geboten sein. Es ist dann zu prüfen, inwieweit sich das Tankverhalten der Barzahler mit dem Tankverhalten von Kunden einzelner Karten vergleichen lässt. Als geeignetes Vergleichskriterium kommen die durchschnittlichen Absatzmengen pro Tankvorgang in Betracht.
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 63/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-27
Aktenzeichen: 18 U 63/06
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0127.18U63.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 89b HGB
Leitsätze
Urteil zur Schätzung des Stammkundenumsatzanteils der Barzahler aufgrund der Auswertung elektronischer Umsatzdaten für Kartenzahler:
Ergibt die Auswertung elektronischer Umsatzdaten, dass es deutliche Unterschiede im Tankverhalten unter den Kunden einzelner Karten gibt, kann deswegen ist eine differenzierte Betrachtung bei der „Übertragung“ des Stammkundenumsatzanteils der Kartenzahler auf die Barzahler geboten sein.
Es ist dann zu prüfen, inwieweit sich das Tankverhalten der Barzahler mit dem Tankverhalten von Kunden einzelner Karten vergleichen lässt.
Als geeignetes Vergleichskriterium kommen die durchschnittlichen Absatzmengen pro Tankvorgang in Betracht.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung – das am 08. Februar 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 16.10.2003 ausgeurteilten Betrag in Höhe von 42.483,56 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2003 hinaus weite-re 58.278,36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz aus 53.278,36 € seit dem 29.08.2003 sowie 5 % Zinsen aus 74.552,80 € für die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 28.08.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden dem Kläger zu 32 % und der Beklagten zu 68 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,00 €, die Revision wird nicht zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.