31 U 143/07•Oberlandesgericht Hamm, 2011-01-31, 31 U 143/07
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 31 U 143/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-31
Aktenzeichen: 31 U 143/07
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0131.31U143.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsbehelf vom 24.01.2011 als "sofortige Beschwerde" unzulässig ist (§§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO).
Im vermuteten Einverständnis des Klägers wird der Rechtsbehelf, solange der Kläger dies nicht ausdrücklich beantragt, nicht dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Der Rechtsbehelf wird aber als Gegenvorstellung ausgelegt.
Diese Gegenvorstellung wird aus den Gründen des Beschlusses vom 06.01.2011 zurückgewiesen.
Insbesondere besteht kein Bedürfnis für eine "verfassungskonforme" Korrektur des § 321a ZPO; das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist durch die in dieser Vorschrift getroffene Regelung ausreichend gewahrt.
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