Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-02, I-11 U 218/10

I-11 U 218/10Supreme CourtFeb 2, 2011

Regest

1. Zu den Pflichten eines Notars im Zusammenhang mit einem treuhänderisch in Verwahrung genommenen Grundschuldbrief. 2. Wird die Schadensersatzklage gegen einen Notar auf verschiedene Pflichtverletzungen mit unterschiedlichen Schadensfolgen gestützt, handelt es sich um mehrere Streitgegenstände, so dass die geltend gemachten Ansprüche jeweils eigenständig verjähren können. 3. Liegen die Voraussetzungen der subsidiären Notarhaftung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht vor, ist eine Streitverkündung im Prozess des Geschädigten gegen einen neben dem Notar geamtschuldnerisch haftenden Dritten unzulässig und kann deshalb nicht die Verjährung des Anspruchs gegen den Notar hemmen.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — I-11 U 218/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-02

Aktenzeichen: I-11 U 218/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0202.I11U218.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BNotO §§ 19, 23, 24, 46; BGB §§ 195, 199, 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6; ZPO § 72

Leitsätze

Zu den Pflichten eines Notars im Zusammenhang mit einem treuhänderisch in Verwahrung genommenen Grundschuldbrief.

Wird die Schadensersatzklage gegen einen Notar auf verschiedene Pflichtverletzungen mit unterschiedlichen Schadensfolgen gestützt, handelt es sich um mehrere Streitgegenstände, so dass die geltend gemachten Ansprüche jeweils eigenständig verjähren können.

Liegen die Voraussetzungen der subsidiären Notarhaftung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht vor, ist eine Streitverkündung im Prozess des Geschädigten gegen einen neben dem Notar geamtschuldnerisch haftenden Dritten unzulässig und kann deshalb nicht die Verjährung des Anspruchs gegen den Notar hemmen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 21.07.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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