15 W 27/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-08, 15 W 27/11
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 27/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-08
Aktenzeichen: 15 W 27/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0208.15W27.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der beantragten Grundbuchberichtigung steht entgegen, dass die Erbfolge nach dem am 24.06.2010 verstorbenen S nicht lückenlos in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist.
Zur Behebung des Hindernisses haben die Beteiligten zu 1. bis 3. innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses entweder einen Erbschein einzureichen, der sie als Erbinnen des Erblassers S ausweist, oder eidesstattliche Versicherungen vorzulegen, die den in den Gründen dieses Beschlusses genannten Anforderungen entsprechen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt im zurückgewiesenen Umfang bis zu 1.000,- €.
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