I-11 U 254/09•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-23, I-11 U 254/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-11 U 254/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-23
Aktenzeichen: I-11 U 254/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0223.I11U254.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.08.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 4.820,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2009 zu zahlen und ihn von der Gebührenrechnung der Anwälte T3, M und U vom 25.11.2008 in Höhe eines Betrages von 489,45 € freizu¬stellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 40 % und das beklagte Land zu 60 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tra-gen der Kläger zu 16 % und das beklagte Land zu 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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