I-3 U 112/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-02-28, I-3 U 112/10
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-3 U 112/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-28
Aktenzeichen: I-3 U 112/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0228.I3U112.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.05.2010 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Münster wird durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 17.01.2011, insbesondere auch hinsichtlich der Kausalitätsfrage, Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2011 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden. Anhaltspunkte für eine Manipulation der Behandlungsdokumentation bzw. des Partogramms bestehen nicht.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.000 € festgesetzt.
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