18 U 57/09•Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-14, 18 U 57/09
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 57/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-14
Aktenzeichen: 18 U 57/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0414.18U57.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 6. Februar 2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Klage wird in Höhe eines Betrages von 34.111,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 hieraus abgewiesen.
Die Klage wird des Weiteren insoweit abgewiesen, als die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend macht.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage dem Grunde nach insoweit berechtigt ist, soweit die Beklagte der Klägerin nach dem 15.05.2008 für die Jahre 2008 und 2009 keine weiteren Transportaufträge erteilt hat und hierdurch der Klägerin ein den Betrag von 34.111,00 € übersteigender Schaden entstanden ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil beschwert beide Parteien mit einem Betrag von mehr als 20.000,00 €.
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