I-12 U 144/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-29, I-12 U 144/10
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-12 U 144/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-29
Aktenzeichen: I-12 U 144/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0429.I12U144.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.07.2010 verkündete Urteil der Vorsitzenden der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 395.080,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2008 sowie weitere 3.454,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2009 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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