I-30 U 15/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-06, I-30 U 15/10
Full text
Oberlandesgericht Hamm — I-30 U 15/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-06
Aktenzeichen: I-30 U 15/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0506.I30U15.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Januar 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und ihren Ehemann Y, H, ####1 T2, den Golfplatz H3, bestehend aus den im Grundbuch des Amtsgerichts Hattingen von H4 verzeichneten Parzellen Flur X, Flurstücke 58, 64, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 98, 117, 118, 119, 120, 147, 148, 150, 157, 159, 169, 170 und 180, herauszugeben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Herausgabe durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Im Übrigen bleibt dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken¬den Betrages leistet.
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