Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-30, II-8 UF 5/11

II-8 UF 5/11Supreme CourtMay 30, 2011

Regest

1. Die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch dann nicht mehr zu erwarten, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet hat. 2. Zu den Voraussetzungen eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 5/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-30

Aktenzeichen: II-8 UF 5/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0530.II8UF5.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1565 Abs. 1 BGB, 27 VersAusglG

Leitsätze

  1. Die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch dann nicht mehr zu erwarten, wenn sich nur ein Ehegatte endgültig von der Ehe abgewendet hat.

  2. Zu den Voraussetzungen eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 30. November 2010 verkün¬dete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund hinsicht¬lich des Aus¬spruchs zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und in¬soweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ###) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,2462 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###1 bei der Deut¬schen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.01.2010, übertra¬gen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgeg-ners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnum-mer ###1) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,1050 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.01.2010, übertra¬gen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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