Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-25, II-8 WF 8/11

II-8 WF 8/11Supreme CourtJul 25, 2011

Regest

1. Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach SGB II-Leistungen kein für die Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen - nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich - relevantes Einkommen darstellen. 2. Beim Versorgungsausgleich ist Bezugspunkt für die Verfahrenswertermittlung - anders als bei § 43 Abs. 1 FamGKG, wonach alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind - ausschließlich das Nettoeinkommen, so dass für den Kindesunterhalt kein Abzug vorzunehmen ist.

Full text

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 8/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-25

Aktenzeichen: II-8 WF 8/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0725.II8WF8.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 43, 50 FamGKG

Leitsätze

  1. Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach SGB II-Leistungen kein für die Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen - nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich - relevantes Einkommen darstellen.

  2. Beim Versorgungsausgleich ist Bezugspunkt für die Verfahrenswertermittlung - anders als bei § 43 Abs. 1 FamGKG, wonach alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind - ausschließlich das Nettoeinkommen, so dass für den Kindesunterhalt kein Abzug vorzunehmen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Verfahrenswert wird für den Versorgungsausgleich auf 1998 € festgesetzt. Hin-sichtlich der Ehesache verbleibt es bei der Verfahrenswertfestsetzung gemäß dem angefochtenen Beschluss (4.095 €).

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.

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